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Energie: Bundesrat hält an Verordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung fest

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. April 2023 entschieden, auf die Ausarbeitung eines dringlichen Bundesgesetzes zur Stärkung der Gasversorgung zu verzichten. Stattdessen soll die bis Ende September 2024 geltende Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung (Sicherstellungsverordnung) bei Bedarf verlängert werden.

Im Mai 2022 hat der Bundesrat mit der Sicherstellungsverordnung Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit getroffen. Die Betreiber der Schweizer Gastransportnetze (die fünf Regionalgesellschaften) wurden verpflichtet, eine Wintergasreserve anzulegen. Die Gasversorgungssicherheit wird im kommenden Winter 2023/2024 voraussichtlich noch kritischer sein als im Winter 2022/2023. Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnung deshalb am 1. Februar 2023 um ein Jahr bis zum 30. September 2024 verlängert.

Um die Rahmenbedingungen zur Krisenbewältigung im Gasbereich weiter zu verbessern, hatte der Bundesrat das UVEK im Dezember 2022 beauftragt, ein dringliches Bundesgesetz über Massnahmen zur Stärkung der Gasversorgungssicherheit vorzubereiten. Gleichzeitig sollte darin auch der Zugang des Bundesamts für Energie (BFE) zu versorgungsrelevanten Daten aus dem Gas- und Strombereich geregelt werden. Im Rahmen der Konsultation der verschiedenen Dienststellen der Bundesverwaltung wurden die Vor- und Nachteile einer dringlichen Gesetzesregelung und einer weiteren Verlängerung der bestehenden Verordnung gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis zeigte sich, dass eine Verlängerung der Verordnung, falls dies aufgrund der Versorgungslage angezeigt ist, effizienter und vorteilhafter ist. Der Bundesrat teilt diese Analyse und sieht deshalb von einem dringlichen Bundesgesetz ab.

Ende April 2023 wird der Bundesrat in einer Aussprache die neuen Anforderungen an das auszuarbeitende Gasversorgungsgesetz (GasVG) festlegen. Dabei werden auch die Erfahrungen aus den Massnahmen im Winter 2022/23 einfliessen.

Für die Sicherstellung des Zugangs des BFE zu den versorgungsrelevanten Daten wird das UVEK eine andere rechtliche Lösung vorschlagen.

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