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Klimaschutz-Verordnung (KlV)

Der Bundesrat hat die Konsultation zur Klimaschutz-Verordnung (KlV) gestartet, welche die Vorgaben des Klima- und Innovationsgesetzes umsetzt, das von der Bevölkerung im Juni 2023 angenommen wurde. Schlüsselaspekte umfassen ein Anreizprogramm für umweltfreundliche Gebäude, die Förderung innovativer, klimaschonender Technologien und Prozesse sowie Massnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels.

Am 18. Juni 2023 stimmte die Bevölkerung für das Klima- und Innovationsgesetz (KlG), dass die Schweizer Klimaziele bis 2050 gesetzlich verankert. Die Klimaschutzverordnung (KlV) konkretisiert die Bestimmungen des KlG. Der Bundesrat strebt insbesondere an, die Förderkriterien für umweltfreundliche Gebäude sowie für innovative, klimaschonende Technologien und Prozesse zügig zu präzisieren. Diese Regelungen sollen gemeinsam mit dem KlG am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grundsätzlich begrüsst die IGEB die Klimaschutzverordnung. In verschiedenen Bereichen sehen wir jedoch Verbesserungspotenzial.

Berücksichtigung sowohl von Non-EHS- als auch von EHS-Unternehmen
Die IGEB beurteilt es positiv, dass bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs die Anregungen seitens der Industrie und Wirtschaft wohlwollend berücksichtigt wurden. Die Ausweitung der Förderung auf EHS-Teilnehmer als zentrales Element ist dabei besonders hervorzuheben. Denn sowohl bei den Betriebsstätten der Schweizer Industrien, welche nicht am EHS teilnehmen, als auch bei den am EHS angeschlossenen Unternehmen ist ein erheblicher Teil der Emissionen auf nur schwer zu dekarbonisierende Produktionsverfahren aber auch auf geogen-bedingte Emissionen zurückzuführen, deren langfristige Beseitigung hohe Investitions- und Betriebskosten erfordert. Angesichts der Notwendigkeit der Produkte unserer Industrie für die Schweizer Kreislaufwirtschafts sowie den Schweizer Wohnungsbau und deren Bedeutung für eine wirkungsvolle Senkung des Energiebedarfs und damit des CO2-Ausstosses des Schweizer Gebäudeparks mittels verbesserter Isolationseigenschaften, ist eine ökonomisch verträgliche Dekarbonisierung grundlegende Voraussetzung für den Erhalt des Produktionsstandortes Schweiz.

Fokussierung der Finanzhilfen auf im Wettbewerb stehende Unternehmen der Privatwirtschaft
Die KIG-Finanzhilfen sollen hauptsächlich Unternehmen der Privatwirtschaft zur Verfügung stehen, welche sich dem Wettbewerb ausgesetzt sehen. Bei öffentlich-rechtlichen und gebührenfinanzierten Körperschaften ohne Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten („Carbon-Leakage-Risiko”), welche zudem nicht im internationalen Wettbewerb stehen, können entsprechende Massnahmen anderweitig finanziert werden.

Unklare Förderungskriterien
Teilweise unklar sind jedoch die Kriterien für die Förderung. Es sollte daher klar dargelegt werden, nach welchen Grundsätzen die Förderung erfolgt, ob beispielsweise die Kosteneffizienz oder die absolute Höhe der Kosten (insbesondere bei schwer zu dekarbonisierenden Prozessen) ausschlaggebend ist.

Schutz von sensiblen, geschäftsrelevanten Daten ist essenziell
Bei Dekarbonisierungsfahrplänen handelt es sich grundsätzlich um vertrauliche, geschäftsstrategische Informationen, lassen sie doch auch Rückschlüsse auf Produktionsprozesse und evtl. Materialien zu. Die Wahrung der Vertraulichkeit von den in Dekarbonisierungsfahrplänen und Förderungsgesuchen enthaltenen Informationen, welche für die gesuchsstellenden Unternehmen wettbewerbsrelevant sein können und über reine Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hinaus gehen, ist von zentraler Bedeutung.

Eine Medienmitteilung des Bundesrats

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