Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien – Vernehmlassung
Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, der sogenannte Mantelerlass, macht einen ersten wichtigen Schritt Richtung Versorgungssicherheit mit klimaneutraler Energie. Die IGEB unterstützt den Mantelerlass. Wir erachten den Mantelerlass für wichtig und notwendig, sind aber gleichzeitig der Meinung, dass er nicht hinreichend ist. Die IGEB hat eine umfassende Vernehmlassung eingereicht. Nachfolgend sind die wichtigsten Positionen von der IGEB aufgeführt.
Überregulierung und ineffiziente Umsetzung vermeiden
Die Regulierungsdichte und die damit verbundenen administrativen Aufwände würden gemäss der vorliegenden Verordnungsentwürfe erheblich steigen. In vielen Punkte wird die vorgeschlagene Umsetzung zu höheren Strompreisen sowie zur Überregulierung und Bürokratisierung führen. Dies ist z.B. der Fall bei den Bestimmungen zu Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), zu Effizienzsteigerungen oder bei den Beschaffungsvorgaben. Diese Überregulierung erhöht den Aufwand für alle Beteiligten und die Komplexität insgesamt, ohne dass ein klar erkennbarer Mehrwert für das Gesamtsystem und/oder die Kundinnen und Kunden entsteht. Im Gegenteil, die kleinteilige Regulierung führt zu Mehrkosten, die von Endverbrauchern getragen werden.
Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten
Bei der Berechnung des Referenzstromabsatzes sollen Endverbraucher, welche die Rückerstattung des Netzzuschlags geltend machen sowie Endverbraucher, die mit dem Bund oder einem Kanton eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, nicht berücksichtigt werden, da sie mit ihren Effizienzverpflichtungen bereits in einem anderen Instrument eingebunden sind. Folglich müssen diese Endverbraucher, falls sie in der Grundversorgung sind, von allfälligen Kosten der Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten zwingend ausgeschlossen werden.
Gleitende Marktprämie
Leider wurde mit der Einführung der gleitenden Marktprämie (gMP) die Chance verpasst, gleichzeitig die bestehenden Förderinstrumente abzuschaffen und so den heutigen Subventionsdschungel zu lichten. Im Gegenteil, die vom Gesetzgeber geschaffene Komplexität wird den Verwaltungsaufwand sowie die Fehlallokation der Fördermittel weiter ansteigen lassen. Durch den fehlenden Reformwille befürchtet die IGEB beim Netzzuschlagsfonds eine zeitnahe Verschuldung sowie eine Erhöhung des Netzzuschlags (Abgabe).
Ergänzende Reserve
Auch Grossverbraucher wären teilweise in der Lage, mit einer Lastreduktion an Ausschreibungen für die Vorhaltung einer Energiereserve teilzunehmen. Indem die Grossverbraucher keine Zulassung zu den Ausschreibungen erhalten, werden sie gegenüber Stromproduzenten diskriminiert. Endverbraucher mit einem Potenzial für Nachfragereduktion sollen auch an den Ausschreibungen für die ergänzende Reserve teilnehmen können.
Eine Aufwertung des Stellenwerts der Nachfragereduktion ist aus ökologischen Gründen, wie der Vermeidung von zusätzlich emittierten CO2-Emmissionen, eine nachhaltigere Massnahme als Reservekraftwerke, Notstromgruppen oder WKK-Anlagen. Durch die Zulassung der Endverbraucher auf der Angebotsseite könnte das Potential erhöht werden und damit auch die Versorgungssicherheit. Auch kann dadurch die Kosteneffizienz verbessert werden. Ein Verzicht auf eine Verbrauchsreserve ist sowohl aus Sicht der Versorgungssicherheit wie auch aus volkswirtschaftlicher Sicht unverständlich.
Herkunftsnachweisregister (HKN-Register)
Mit der vorliegenden Verordnung können HKN für ausländisches erneuerbares Gas, das über das Gasnetz importiert wird, nur im freiwilligen Markt und nicht für Instrumente der Energie- oder Klimagesetzgebung eingesetzt werden. Es ist klar, dass für eine entsprechende Anrechenbarkeit der ausländischen HKN die potenzielle Doppelzählung der CO2-Verminderung im Produktions- und Verbrauchsland ausgeschlossen werden muss. Dafür müssen mit den Hauptimportländern der Schweiz, UK, Dänemark, Niederlande und Deutschland zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen werden. Was als Grundlage dafür explizit zugelassen werden muss, ist der massenbilanzielle Import von erneuerbarem Gas über das Gasnetz. Zudem wird ausdrücklich abgelehnt, die HKN auf bestimmte Verbrauchssektoren einzuschränken.