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Revision des Energiegesetzes

Das Bundesamt für Energie informiert über die Eröffnung der Vernehmlassung zur Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023). Diese dauert vom 3. April bis zum 12. Juli 2020.
Ziel der Vorlage ist es, mehr Anreize für Investitionen in inländische Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien zu schaffen sowie die langfristige Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Dafür soll das bereits bestehende Förderinstrumentarium im Energiegesetz länger angewendet und punktuell weiterentwickelt werden. Die Vorlage wird im Weiteren zum Anlass genommen, weitere Verbesserungen von geringerer Tragweite vorzunehmen.
Hier finden Sie die Vernehmlassungsunterlagen.

Mit der Energiestrategie 2050 ist die Schweiz auf dem Weg, ihr Energiesystem nachhaltiger und klimafreundlicher zu gestalten und gleichzeitig die hohe Ver-sorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat diese Neuausrichtung 2017 in der Referendumsabstimmung zur entsprechenden Energiegesetzgebung bestätigt. Die Umsetzung erfolgt etappenweise. Die bisher beschlossenen Massnahmen reichen nicht aus, um die längerfristigen Ziele zu erreichen. Weitere Anstrengungen sind nötig. Dies bedingt entsprechende Änderungen im Energiegesetz.

Ausgangslage

Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einzusetzen. Bei der Umsetzung dieses Auftrages richtet sich der Bundesrat an den Zielen der Energiestrategie 2050 aus. Diese stellt die Versorgungssicherheit und die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung ins Zentrum. Insbesondere sollen die energiebedingten CO2-Emissionen stark gesenkt werden. Ab dem Jahr 2050 soll die Schweiz nicht mehr Treibhausgase ausstossen, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können. Dies setzt eine rasche Elektrifizierung im Verkehrs- sowie im Wärmesektor voraus. Vor diesem Hintergrund ist ein starker und rechtzeitiger Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unumgänglich. Strom wird vermehrt dezentral erzeugt. Der rechtliche Rahmen muss daher neben dem Ausbau der Stromerzeugungskapazität auch zu deren Integration ins Gesamtsystem beitragen. Nur so kann der Übergang von einem zentralen zu einem stärker dezentral organisierten Stromsystem effizient und sicher gelingen. Der Bundesrat wird dem Parlament die netz- und marktseitig notwendigen Massnahmen im Rahmen einer Revision des Stromversorgungsgesetzes unterbreiten. Diese ist auf die vorliegende Revision des Energiegesetzes inhaltlich abgestimmt.
Inhalt der Vorlage

Ziel der Vorlage ist es, mehr Anreize für Investitionen in inländische Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien zu schaffen sowie die langfristige Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Dafür soll das bereits bestehende Förderinstrumentarium im Energiegesetz länger angewendet und punktuell weiterentwickelt werden.
Die Weiterentwicklung besteht darin, dass die bestehenden Instrumente näher an den Markt gebracht werden: Das Einspeisevergütungssystem läuft wie geplant aus und wird durch Investitionsbeiträge ersetzt. Das sorgt für administrative Entlastung und ermöglicht mit den gleichen Mitteln mehr Zubau. Für grössere Photovoltaikanlagen soll die Vergabe dieser Beiträge neu mittels Auktionen möglich sein. Für grosse Wasserkraftanlagen werden mehr Mittel zur Verfügung gestellt, welche zudem flexibler eingesetzt werden können. Die Finanzierung erfolgt weiterhin über den Netzzuschlag. Dieser wird dazu nicht erhöht, jedoch entsprechend länger erhoben.
Die Verlängerung der Förderung führt zu mehr Planungssicherheit für Investoren. Das Gesetz soll eine Förderung bis 2035 vorsehen, also fünf Jahre länger als nach geltendem Recht. Damit wird Konsistenz mit den Ausbaurichtwerten bzw. -zielen des Energiegesetzes geschaffen, welche ebenfalls auf dieses Jahr ausgerichtet sind. Neu soll ein Ausbauziel für das Jahr 2050 Eingang ins Gesetz finden. Sollte sich ab-zeichnen, dass dieser nicht erreicht werden kann, wird der Bundesrat dem Parlament neue Massnahmen beantragen.
Die Vorlage wird im Weiteren zum Anlass genommen, weitere Verbesserungen von geringerer Tragweite vorzunehmen.

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