Scroll Top

Kurzarbeitsentschädigung im Kontext der aktuellen Energiemarktlage

Das SECO verfolgt die Entwicklungen rund um die Energiemarktlage aufmerksam. Bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) der ALV hat das SECO nachfolgendes Merkblatt veröffentlicht.

Die Betriebe haben generell zu beachten

  • Die KAE steht den Betrieben bei anrechenbaren Arbeitsausfällen zur Verfügung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) erfüllt sind.
  • Dies gilt auch bei Arbeitsausfällen infolge massiv steigender Energiepreise oder bei einer allfälligen Energiemangellage mit behördlichen Massnahmen.
  • Ziel der KAE ist es, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von behördlichen Massnahmen zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Erst wenn ein Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden (Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht) und Kündigungen drohen, kann KAE aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden.
  • Eine Gewährung von KAE setzt weiter voraus, dass ausserordentliche Umstände zu Arbeitsausfällen führen, welche als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend erachtet werden.
  • Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die betroffenen Mitarbeitenden über die Einführung der Kurzarbeit zu informieren und deren Einverständnis schriftlich einzuholen. Die Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden kann auch durch eine legitimierte Arbeitnehmervertretung erfolgen.
  • Die Anspruchsprüfung erfolgt jeweils einzelfallbezogen durch die zuständige kantonale Amtsstelle.

KAE im Zusammenhang mit Energiepreissteigerungen

  • Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung alleine reicht grundsätzlich nicht aus als Rechtfertigung für den Bezug von KAE.
  • Ob Arbeitsausfälle aufgrund von Energiepreissteigerungen als unvermeidbar und als zum normalen Betriebsrisiko gehörend eingeschätzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Für die Beurteilung der Unvermeidbarkeit und Ausserordentlichkeit eines Arbeitsausfalles sind neben der Energiepreissteigerung unter anderem folgende drei Dimensionen massgebend:
    – Die Energieintensität des Unternehmens
    – Bei Unternehmen, die sich auf dem freien Markt mit Strom/Energie eindecken, deren vertragliche Situation
    – Die Möglichkeit der Weitergabe der gestiegenen Energiekosten
  • Unternehmen in energieintensiven Branchen und insbesondere solche im freien Strommarkt sind grundsätzlich stärker betroffen von den Energiepreissteigerungen als andere Unternehmen. Je nach vertraglicher Situation können die betrieblichen Aufwände für die Energiebeschaffung jedoch auch bei Unternehmen im freien Strommarkt höher oder tiefer ausfallen. Ebenfalls entscheidend ist, inwiefern ein Unternehmen die Energiekosten an die Kundinnen und Kunden weitergeben kann.
  • Diese drei Dimensionen dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern der gesamte Kontext des Unternehmens ist zu berücksichtigen.
  • Bei einer freiwilligen Produktionsreduktion oder Produktionsreduktionen aus Rentabilitätsgründen durch das Unternehmen steht die KAE grundsätzlich nicht zur Verfügung.
  • In der Voranmeldung von Kurzarbeit ist unter anderem ausführlich darzulegen, inwiefern sich die Auftragslage des Betriebs oder der Betriebsabteilung aufgrund der erhöhten Energiepreise verschlechtert hat und weshalb der Arbeitsausfall nicht vermieden werden kann.

KAE bei einer allfälligen Energiemangellage mit behördlichen Massnahmen

  • Mittels KAE können auch Arbeitsausfälle aufgrund einer allfälligen Energiemangellage entschädigt werden, die auf behördliche Massnahmen (wie eine mögliche Kontingentierung) zurückzuführen sind. Die KAE ist ein mögliches Instrument, um bei einer allfälligen Energiemangellage Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern.

Fallbeispiele

Die nachfolgenden Beispiele dienen einzig der Veranschaulichung und sind stark vereinfacht. Ob ein Anspruch auf KAE besteht, wird in jedem Einzelfall anhand der vom betroffenen Betrieb im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit zu liefernden, detaillierten Angaben geprüft. Die Bewilligung wird erteilt, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 1
Der Betrieb A stellt Stahlprodukte her, was sehr energieintensiv ist. Er kauft den Strom auf dem freien Markt ein. Seit Mitte 2022 sind die Strompreise auf ein Rekordniveau angestiegen. Diese Preissteigerungen werden auf die Produkte des Betriebs A überwälzt. Das Bestellvolumen der Kunden ist seither stark rückläufig. Eine Vollbeschäftigung scheint in den nächsten Monaten nicht möglich, weshalb der Betrieb A eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreicht. Die kantonale Amtsstelle (KAST) prüft die Angaben. Während der Betrieb A mit gewissen Schwankungen bei den Strompreisen rechnen muss, ist der aktuelle und massive Anstieg aussergewöhnlich. Die KAST erachtet auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und erteilt die Bewilligung zur KAE.

Beispiel 2
Der Betrieb B installiert Whirlpools. Im Hinblick auf die Energiekrise appelliert der Bund an die Bevölkerung, sparsam mit Strom umzugehen (z. B. duschen statt baden). Die Nachfrage nach Whirlpools ist in der Folge eingebrochen. Eine Vollbeschäftigung ist in den nächsten Monaten voraus-sichtlich nicht möglich, weshalb der Betrieb B eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreicht. Die KAST prüft die Angaben. Eine solch abrupte Änderung im Kundenverhalten stellt etwas Aussergewöhnliches dar. Die KAST erachtet auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und erteilt die Bewilligung zur KAE.

Beispiel 3
Der Betrieb C stellt Spezialzutaten für die Nahrungsmittelindustrie her. Der Betrieb bezieht den Strom über die Grundversorgung. Die Strompreise werden für den Betrieb C per 2023 um wenige Rappen pro kWh steigen. Das Jahr 2022 war ein gutes Geschäftsjahr für den Betrieb C. Per Januar 2023 werden aber die Aufträge leicht abnehmen. Der Betrieb C reicht daher eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Die KAST prüft die Angaben. Kleinere Schwankungen bei den Strompreisen stellen nichts Aussergewöhnliches dar. Zudem machen die Stromkosten nur einen minimalen Anteil an den Herstellungskosten aus und der Auftragsbestand ist nur leicht rückläufig, weshalb die KAST den Anspruch auf KAE ablehnt. Für Fragen zur Voranmeldung von Kurzarbeit steht die zuständige kantonale Amtsstelle gerne zur Verfügung. Fragen zur Abrechnung von KAE beantwortet wiederum die zuständige Arbeitslosenkasse gerne. Aktuelle Informationen entnehmen Sie jederzeit dem ALV-Portal arbeit.swiss.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung
Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.