Scroll Top

Revision der CO2-Verordnung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 4. Mai 2020 die Vernehmlassung zur Teilrevision der CO2-Verordnung eröffnet. Diese Anpassung ist notwendig, damit, wie vom Parlament beschlossen, zentrale Instrumente des Klimaschutzes bis Ende 2021 verlängert werden können. Das Parlament verlangt eine Verminderung der Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um zusätzliche 1,5 Prozent gegenüber 1990.

Die Schweiz soll ihren Klimazielen ohne Unterbruch nachkommen und ihre Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 senken. Da die Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 im Parlament noch nicht fertig beraten ist, sollen zentrale, aber zeitlich bis Ende 2020 befristete Instrumente des Klimaschutzes in einer Teilrevision des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert werden. Dies hat das Parlament am 20. Dezember 2019 beschlossen.

Diese Teilevision des CO2-Gesetzes geht auf die parlamentarische Initiative «Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe» (17.405) von Ständerat Thierry Burkart (FDP/AG) zurück. Das UVEK hat die notwendigen Anpassungen der CO2-Verordnung am 4. Mai 2020 in die Vernehmlassung geschickt.

Klimapolitische Instrumente werden verlängert

Im geltenden CO2-Gesetz sind drei zentrale Instrumente der Schweizer Klimapolitik zeitlich bis Ende 2020 befristet. Mit der vom Parlament im Dezember 2019 beschlossenen Teilrevision des CO2-Gesetzes wird die Befreiung von der CO2-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung für Betreiber emissionsintensiver Anlagen und die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe im CO2-Gesetz bis Ende 2021 verlängert. Das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS), das seit Anfang 2020 mit demjenigen der EU verknüpft ist, wird hingegen unbeschränkt verlängert. Um die Umsetzung dieser drei Instrumente zu konkretisieren, muss die CO2-Verordnung angepasst werden.

Die Verordnungsanpassung soll auch die stetige Verminderung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen sicherstellen. Nach der geltenden CO2-Verordnung kann die CO2-Abgabe auf 120 Franken pro Tonne CO2 angehoben werden, wenn die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht genügend sinken. Mit der Verordnungsanpassung wird auch die Möglichkeit dieser Massnahme verlängert. Damit wäre eine Anpassung der Abgabe per 1. Januar 2022 grundsätzlich möglich, sollten die Brennstoffemissionen im Jahr 2020 nicht genügend sinken.

Emissionsvorschriften für Fahrzeuge werden angepasst

Eine weitere Anpassung der CO2-Verordnung betrifft die Emissionsvorschriften für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Seit September 2017 wird der CO2-Ausstoss neuer Fahrzeugmodelle in der EU nach einem neuen Verfahren gemessen, dem «Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure» (WLTP). Die mit dem WLTP gemessenen CO2-Emissionen liegen näher am tatsächlichen Treibstoffverbrauch und fallen um rund 25 Prozent höher aus als die Emissionswerte nach dem alten Verfahren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die unter dem alten Messverfahren festgelegten Zielwerte für die Jahre 2021-2024 durch gleichwertige WLTP-Ziele ersetzt, so dass die von den Fahrzeugimporteuren verlangte Reduktionsleistung beibehalten bleibt.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 25. August 2020. Diese verlängerte Frist berücksichtigt die Sommerferien.

Hier finden Sie die Vorlage.

Hier finden Sie das Beiblatt.

Hier finden Sie den Bericht.

Hier finden Sie das Begleitschreiben.

 

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.