Revision der CO2-Verordnung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 4. Mai 2020 die Vernehmlassung zur Teilrevision der CO2-Verordnung eröffnet. Diese Anpassung ist notwendig, damit, wie vom Parlament beschlossen, zentrale Instrumente des Klimaschutzes bis Ende 2021 verlängert werden können. Das Parlament verlangt eine Verminderung der Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um zusätzliche 1,5 Prozent gegenüber 1990.
Diese Teilevision des CO2-Gesetzes geht auf die parlamentarische Initiative «Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe» (17.405) von Ständerat Thierry Burkart (FDP/AG) zurück. Das UVEK hat die notwendigen Anpassungen der CO2-Verordnung am 4. Mai 2020 in die Vernehmlassung geschickt.
Klimapolitische Instrumente werden verlängert
Im geltenden CO2-Gesetz sind drei zentrale Instrumente der Schweizer Klimapolitik zeitlich bis Ende 2020 befristet. Mit der vom Parlament im Dezember 2019 beschlossenen Teilrevision des CO2-Gesetzes wird die Befreiung von der CO2-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung für Betreiber emissionsintensiver Anlagen und die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe im CO2-Gesetz bis Ende 2021 verlängert. Das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS), das seit Anfang 2020 mit demjenigen der EU verknüpft ist, wird hingegen unbeschränkt verlängert. Um die Umsetzung dieser drei Instrumente zu konkretisieren, muss die CO2-Verordnung angepasst werden.
Die Verordnungsanpassung soll auch die stetige Verminderung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen sicherstellen. Nach der geltenden CO2-Verordnung kann die CO2-Abgabe auf 120 Franken pro Tonne CO2 angehoben werden, wenn die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht genügend sinken. Mit der Verordnungsanpassung wird auch die Möglichkeit dieser Massnahme verlängert. Damit wäre eine Anpassung der Abgabe per 1. Januar 2022 grundsätzlich möglich, sollten die Brennstoffemissionen im Jahr 2020 nicht genügend sinken.
Emissionsvorschriften für Fahrzeuge werden angepasst
Eine weitere Anpassung der CO2-Verordnung betrifft die Emissionsvorschriften für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Seit September 2017 wird der CO2-Ausstoss neuer Fahrzeugmodelle in der EU nach einem neuen Verfahren gemessen, dem «Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure» (WLTP). Die mit dem WLTP gemessenen CO2-Emissionen liegen näher am tatsächlichen Treibstoffverbrauch und fallen um rund 25 Prozent höher aus als die Emissionswerte nach dem alten Verfahren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die unter dem alten Messverfahren festgelegten Zielwerte für die Jahre 2021-2024 durch gleichwertige WLTP-Ziele ersetzt, so dass die von den Fahrzeugimporteuren verlangte Reduktionsleistung beibehalten bleibt.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 25. August 2020. Diese verlängerte Frist berücksichtigt die Sommerferien.
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