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Stellungnahme des Bundesrats zur parlamentarischen Initiative für die Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. März 2023 seine Stellungnahme zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) zur parlamentarischen Initiative «Dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparks und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft» (22.461) verabschiedet. Er ist mit dem Entwurf zum «Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen» einverstanden, schlägt jedoch Präzisierungen vor.

Der Entwurf der UREK-N zum «Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen» sieht vor, dass für eine beschränkte Anzahl weit fortgeschrittener Windparkprojekte von nationalem Interesse gestraffte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen sollen. So soll die Baubewilligung neu nicht mehr durch die Gemeinden, sondern durch den Kanton erteilt werden. Gegen die kantonale Baubewilligung kann nur vor dem obersten kantonalen Gericht Beschwerde eingereicht werden. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist nur zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung möglich. Die beschleunigten Verfahren gelten nur für Anlagen, die über eine rechtskräftige Nutzungsplanung verfügen und eine Jahresproduktion von 20 Gigawattstunden (GWh) oder mehr erreichen und nur so lange, bis ein Zubau von einer Terawattstunde (TWh) im Vergleich zum Jahr 2021 erreicht ist.

Der Bundesrat begrüsst den Gesetzesentwurf der UREK-N. Er betont in seiner Stellungnahme, dass es unerlässlich und unbestritten sei, die Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Mit der Vorlage können schweizweit sechs Projekte mit insgesamt 39 Windenergieanlagen und einer jährlichen Produktion von 250 GWh um zwei bis drei Jahre beschleunigt werden. Diese Anlagen stehen zurzeit im Baubewilligungsverfahren; das vereinfachte Verfahren könnte deshalb direkt angewendet werden. Weitere vier Projekte mit einer Jahresproduktion von 250 GWh könnten je nach Entscheid des Bundesgerichts zu deren Nutzungsplanung noch dazukommen.

Der Bundesrat schlägt der UREK-N vor, die Gesetzesvorlage zu präzieren. So sollen die gesetzlichen Bestimmungen zur Beschleunigung nicht nur für die Baubewilligungen, sondern auch für allfällige damit zusammenhängende andere Bewilligungen (zum Beispiel gewässerschutzrechtliche Bewilligungen) gelten, die in der Kompetenz der Kantone liegen. So können unterschiedliche Rechtswege und parallele Verfahren verhindert werden.

Da das Zubauziel von 1 TWh erreicht werden kann, während noch weitere Projekte in Bewilligungsverfahren stehen, sieht die Vorlage vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Beschleunigung für diese Projekte weiterhin gelten. Voraussetzung ist, dass die Projekte vor der Erreichung des Zubauziels öffentlich aufgelegt worden sind, oder vor dem kantonalen Verwaltungsgericht oder dem Bundesgericht hängig sind, oder bereits bewilligt wurden, jedoch die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dadurch das Zubauziel von 1 TWh überschritten werden kann.

Die parlamentarische Initiative sah ursprünglich eine Anpassung des Energiegesetzes vor, um die Verfahren für die Realisierung von Speicherkraftwerken sowie für Windenergieanlagen von nationalem Interesse zu beschleunigen. Im November 2022 entschied die UREK-N jedoch, die Wasserkraft nicht in die Gesetzesvorlage aufzunehmen. Die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Wasserkraft sollen stattdessen in den laufenden Beratungen zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) diskutiert werden.

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